Sonnenstudios in Bayern dürfen ab sofort wieder für Euch öffnen, allerdings unter strengen Auflagen:
Soeben (Dienstag Nachmittag) haben wir die Erlaubnis erhalten auch den Studiobetrieb wieder aufzunehmen. Allerdings müssen wir Termine vergeben, solange die Inzidenz im Landkreis Miesbach zwischen 50 und 100 liegt.
Sobald die Inzidenz unter 50 liegt gelten wieder die gleichen Regeln wie vor dem Lockdown. Termine können ab sofort online auf https://www.sonnen-oase.net/termine-hausham für die Sonnen-Oase Hausham oder https://www.sonnen-oase.net/termine-bad-wiessee für die Sonnen-Oase Bad Wiessee vereinbart werden. Alternativ rufen Sie einfach an unter
Tel: 080 26 / 387 33 31.
Die genauen Regeln lesen Sie im Folgenden:
Die Öffnung von Sonnenstudios ist nach § 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV grundsätzlich untersagt, da es sich um Ladengeschäfte mit Kundenverkehr handelt.
Allerdings ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, die Öffnung der Sonnenstudios für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Die Betreiberin oder der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Sonnenstudios unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Die Betreiberin oder der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.